Die Vergütungen in der Tabelle (jeweils in Ct/kWh) können für Solaranlagen an, auf und in Dächern und Lärmschutzwänden mit Inbetriebnahmedatum nach dem 29.7.2022 beansprucht werden. Es handelt sich um Staffelvergütungen, die in Abhängigkeit zur Leistung berechnet werden. Von diesem Wert wird ein Abzug von 0,4 Ct/kWh fällig (siehe § 53 EEG).
Sie gelten ab Inkrafttreten des EEG 2023 , also nach dem 29.7.2022. Die Vergütungen werden erst nach beihilferechtlicher Prüfung der EU ausgezahlt.
Für alle anderen Anlagen auf Freiflächen und Lärmschutzwällen wird eine Vergütung von 7 Ct/kWh gewährt. (siehe § 48 EEG 2023).