EINSPEISEVERGÜTUNG


Einspeisevergütung und Marktprämie nach EEG 2023

Die Vergütungen in der Tabelle (jeweils in Ct/kWh) können für Solaranlagen an, auf und in Dächern und Lärmschutzwänden mit Inbetriebnahmedatum nach dem 29.7.2022 beansprucht werden. Es handelt sich um Staffelvergütungen, die in Abhängigkeit zur Leistung berechnet werden. Von diesem Wert wird ein Abzug von 0,4 Ct/kWh fällig (siehe § 53 EEG).

 

Sie gelten ab Inkrafttreten des EEG 2023 , also nach dem 29.7.2022. Die Vergütungen werden erst nach beihilferechtlicher Prüfung der EU ausgezahlt.

 

Für alle anderen Anlagen auf Freiflächen und Lärmschutzwällen wird eine Vergütung von 7 Ct/kWh gewährt. (siehe § 48 EEG 2023).

 

        

bis
10 kW         

bis
40 kW        

bis
100 kW          

bis
300 kW         

bis
400 kW            

bis
750 kW         

bis
1 MW          

für Anlagen im Eigenverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

bis 31.12.22

 

8,6

7,5

6,2

6,2

6,2

6,2

-

1.1.23 - 31.1.24

 

8,6

7,5

6,2

6,2

6,2

6,2

6,2

                 

für Anlagen in Volleinspeisung

 

 

 

 

 

 

 

 

bis 31.12.22

 

13,4

11,3

11,3

9,4

-

-

-

1.1.23 - 31.1.24

 

13,4

11,3

11.3

9,4

9,4

8,1

8,1

 

Für Solaranlagen von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, besteht bis Ende 2022 nur für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung (hier: Marktprämie aus der Direktvermarktung). 

 

Letzte Aktualisierung: 10.10.2022 (ohne Gewähr)